Der Vorsitzende erläuterte folgenden Sachverhalt:

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 727/15 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Geracher Weg I - 1. Änderung“.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Am Knock“.

 

Grundsätzlich sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO) verfahrensfrei, die geplante Überdachung hat die Maße 8 m x 3 m. Allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO).

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Überbaubare Grundstücksfläche

 

Die Terrassenüberdachung wird außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet. Für das Grundstück Am Knock 16 wurde bereits eine Befreiung erteilt. Aus sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken.