Die Mitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Nutzungsänderung der ehemaligen Arztpraxis zu einer gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 232/7 der Gemarkung Reckendorf, Geracher Weg 5. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Geracher Weg“ sowie der dazugehörigen 3. Änderung.

 

 

Nutzungsänderungen sind nur dann verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist durch die Lage am Geracher Weg und durch die entsprechenden Anschlüsse des Gebäudes gesichert.

Grundsätzlich werden zwar alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten, die neue Nutzung als Gewerberäume verstößt aber zunächst gegen die Baunutzungsverordnung. Die Art der baulichen Nutzung ist im Bebauungsplan als „WA – Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt. Die darin zulässigen Nutzungen sind in § 4 der BauNVO geregelt:

 

  1. Wohngebäude,
  2. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

 

Die neue Nutzung kann keiner der zulässigen Nutzungen zugeordnet werden. Einerseits fällt die aktuell geplante Nutzung als Tattoo-Studio nicht unter die Nr. 2, andererseits ist die beantragte Nutzung als gewerbliche Fläche weit gefasst, sodass zukünftig auch andere mögliche Nutzungen nicht unter die Nr. 2 fallen.

Die beantragte Nutzung ist daher gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 NVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ einzustufen. Diese Betriebe können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Ein entsprechender Antrag auf Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB wurden von den Antragstellern gestellt. Aufgrund der erforderlichen Ausnahme ist kein Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich.

Eine solche Ausnahme wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Geracher Weg“ bisher noch nicht erteilt.

 

Darüber hinaus teilen die Antragsteller mit, dass das Dach des Anbaus im Jahr 1985 entgegen der damaligen Genehmigung als Satteldach ausgeführt worden war. Die Dachform soll faktisch nicht verändert, aber durch die neue Genehmigung auch rechtlich abgesichert werden.

 

Für die gewerbliche Nutzung werden auf dem Grundstück zwei Stellplätze nachgewiesen. Alle Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. 

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt dem Bauantrag von Frau Cathrin Müller und Herrn Christian Müller zur Nutzungsänderung der bisherigen Praxisräume zu gewerblicher Nutzung sowie der geänderten Dachform auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 232/7 der Gemarkung Reckendorf, Geracher Weg 5, zu. Die beantragte Abweichung zur Nutzung als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Allgemeinen Wohngebiet wird erteilt.