Die Mitglieder des Gemeinderates haben den Sachverhalt mit der Sitzungsladung erhalten.

 

Für das Baugebiet Knock wurden im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „Knock“ mehrere Ausgleichsflächen festgesetzt. Diese wurden durch das beauftragte Büro Göhring in Zusammenarbeit mit der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt festgelegt. Im Bebauungsplan ist festgesetzt worden, dass alle Ausgleichsflächen dinglich und damit über eine Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates Bayern abgesichert werden müssen.

Als letzte Ausgleichsfläche wurde nun auf dem Grundstück mit der FlNr. 999 der Gemarkung Reckendorf eine Flachwassermulde angelegt (Beschluss zur Durchführung am 08. Juli 2020). Die Ausgleichsfläche muss nun noch entsprechend abgesichert werden. Das Notariat Ebern hat deshalb einen Entwurf zur Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Grundstück mit der FlNr. 999 der Gemarkung Reckendorf erstellt.

 

 

Die Dienstbarkeit richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Folgende Aspekte werden berücksichtigt:

 

-          Kein Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmittel

-          Gleichwertiger Ersatz von Gehölzausfällen

-          Mahd erst nach dem 01. Juli eines jeden Jahres

-          Veranlassen von weiteren Maßnahmen erst nach Zustimmung des Landratsamtes

 

Notmaßnahmen (z.B. zur Verkehrssicherung) sind jedoch jederzeit möglich. Diese Regelungen sind allesamt Teil des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes.

 

Die Ausgleichsflächen für das Baugebiet Knock sind somit vollständig umgesetzt und mit dieser Dienstbarkeit auch gemäß dem Bebauungsplan dinglich gesichert.

 


Beschluss:          14 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf stimmt der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für das Grundstück mit der FlNr. 999 der Gemarkung Reckendorf zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Bamberg, mit folgendem Inhalt zu:

Auf diesem betroffenen Grundstück dürfen keine Dünge- oder Pflanzenschutzmittel angewendet werden, Gehölzausfälle müssen unverzüglich gleichwertig ersetzt werden sowie eine Mahd vor dem 01.07. eines jeden Jahres ist zu unterlassen. Darüber hinaus sind nur Maßnahmen zulässig, denen das Landratsamt Bamberg vorher schriftlich zugestimmt hat bzw. Notmaßnahmen. Das Landratsamt Bamberg ist von allen durchgeführten Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.