Sitzung: 27.01.2021 Bau- und Umweltausschuss Reckendorf
Die Mitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung.
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Wohnung auf einer bestehenden Garagenanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 472 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleich
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn
1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und
3. die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorhaben fügt sich
nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung gering) der baulichen
Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht
beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.
Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.