Folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1022/3 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am südwestlichen Ortsrand“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Kapellenweg“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind ebenfalls in der Gemeindestraße vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Da den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen werden soll, wurden folgende Befreiungen beantragt:

 

Baugrenze und Baulinie

 

Der Bebauungsplan wurde mit einer zusätzlichen Straße geplant, die Erschließung war über die Veitensteinstraße geplant. Diese wurde nie errichtet somit können Baugrenze sowie Baulinie nicht eingehalten werden. Die Befreiung müssen für eine Bebauung erteilt werden.

 

 

Dachneigung

 

Der Antragsteller plant ein Satteldach mit 25°, der BPlan legt 48° - 52° fest. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine der letzten Baulücken.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.