Sitzung: 24.03.2021 Bau- und Umweltausschuss Reckendorf
Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.
Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zur Ferienwohnung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1281/3 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleich
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn
1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und
3. die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Äußerlich werden am Gebäude keine baulichen
Änderungen erfolgen, es handelt sich lediglich um die Nutzungsänderung des
Dachgeschosses zur Ferienwohnung. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig. Die
Ausnahme wurde bereits für das Vorhabengrundstück erteilt, damals handelte es
sich um die Nutzungsänderung des Kellergeschosses zur Ferienwohnung
Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.
Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.
Beschluss: 7
: 0
Die Nutzungsänderung des Dachgeschosses als Ferienwohnung
(=Beherbergungsbetrieb) im allgemeinen Wohngebiet wird ausnahmsweise zugelassen
(vgl. §4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).