Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zur Ferienwohnung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1281/3 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet (WA) gleich

 

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Äußerlich werden am Gebäude keine baulichen Änderungen erfolgen, es handelt sich lediglich um die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zur Ferienwohnung. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahme wurde bereits für das Vorhabengrundstück erteilt, damals handelte es sich um die Nutzungsänderung des Kellergeschosses zur Ferienwohnung

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses zur Ferienwohnung auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 1281/3, 96182 Reckendorf, Friedenstraße 39 zu.

 

Die Nutzungsänderung des Dachgeschosses als Ferienwohnung (=Beherbergungsbetrieb) im allgemeinen Wohngebiet wird ausnahmsweise zugelassen (vgl. §4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).