Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 12. Juni 2018 den Bebauungsplan „Ortskern“ auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 282, 282/2, 282/3 und 287 der Gemarkung Reckendorf durch Beschluss aufgestellt.

 

 

Ziel dieser Planung war es, die Nutzung als Seniorenwohnzentrum bzw. Gesundheitszentrum zu ermöglichen, daher wurde die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes angestrebt.

Zur Sicherung dieser Planung wurde auf den genannten Grundstücken eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen, die am 22. Juni 2018 in Kraft trat.

Da die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt, wurde in der Sitzung vom 21. April 2020 beschlossen, die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in abgeänderter Form (ohne Fl.Nr. 287) um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Diese Verlängerungssatzung trat am 15. Mai 2020 in Kraft.

Da sich die von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde befinden, besteht aus Sicht des Bauamtes keine Veranlassung mehr für die Sicherung der Bauleitplanung mittels Veränderungssperre. Anstatt diese jedoch einfach „auslaufen“ zu lassen, sollte sie förmlich durch Satzung aufgehoben werden.

Die Fortführung der Bauleitplanung für den Bebauungsplan „Ortskern“ ist davon nicht betroffen und kann separat fortgeführt werden.


Beschluss:          15 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf beschließt die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Veränderungssperre sowie der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre in der Fassung vom 14. April 2021 gemäß dem vorliegenden Entwurf, der der Niederschrift beigefügt wird.