Mit der Sitzungsladung wurde folgender Sachverhalt versendet:

 

Vorab: Bei allen Beschlüssen bzw. Beratungen zu diesem Thema sind die Mitglieder des Gemeinderates gemäß Art. 49 GO persönlich beteiligt, die im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes entweder selbst Grundstückseigentümer sind oder deren Angehörigen i.S.d. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (Verlobte, Ehegatten, Geschwister, Kinder der Geschwister, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie) Grundstückseigentümer sind. Die persönlich Beteiligten dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

 

Die Gründe für die Aufhebung wurden bereits in der Sitzung vom 10. März 2021 beraten und besprochen. Letztlich hat der Bebauungsplan seinen Steuerungszweck verloren, eine städtebauliche Entwicklung ist über die gesetzlichen Regelungen des Innenbereichs besser zu erreichen. Schließlich beinhaltet der Bebauungsplan durch die nie verwirklichte Straße einen städtebaulichen Missstand, der durch die Aufhebung ebenfalls beseitigt werden kann.

 

 

Die Aufhebung des Bebauungsplanes soll im Regelverfahren nach BauGB mit zwei Beteiligungsrunden durchgeführt werden.

Alle weiteren Informationen können dem Vorentwurf sowie der Begründung zum Vorentwurf entnommen werden.

 

Bernhard Müller betritt um 19:05 Uhr den Sitzungssaal.

 

Folgende Mitglieder des Gemeinderates erklären, dass sie persönlich beteiligt seien:

 

-          Ludwig Blum

-          Matthias Demling

-          Bernhard Zahner

-          Markus Sippel

-          Bernhard Müller

 

Ohne Beteiligung der genannten Mitglieder wird folgender Beschluss gefasst.


Beschluss:          7 : 0

 

Die Mitglieder Ludwig Blum, Matthias Demling, Bernhard Zahner, Markus Sippel und Bernhard Müller sind persönlich beteiligt und werden daher gemäß Art. 49 Abs. 3 GO von der weiteren Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Aufstellungsbeschluss

 

Beschluss:          7 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes „Am südwestlichen Ortsrand“ vom 27. Januar 1966

Der Geltungsbereich umfasst den gesamten, bisherigen Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes mit den folgenden 78 Grundstücke mit den Flurnummern 325, 325/2, 325/3, 325/4, 334, 344, 344/4, 344/5, 344/6, 344/7, 344/8, 344/9, 344/10, 345, 346, 346/1, 346/2, 347, 347/1, 347/2, 347/3, 347/4, 347/5, 347/6, 347/7, 347/8, 348, 348/1, 348/2, 348/3, 349, 349/1, 349/2, 349/3, 349/4, 350/1, 350/2, 350/3, 350/4, 350/5, 357, 357/2, 357/3, 357/4, 358, 358/1, 358/2, 358/3, 358/4, 358/5, 358/6, 358/7, 358/8, 359, 359/1, 359/2, 359/3, 360, 361, 364, 457, 457/1, 457/2, 457/3, 457/4, 457/5, 458, 458/1, 458/2, 458/3, 458/4, 459, 459/1, 459/2, 459/3, 459/4, 460 und 460/1 der Gemarkung Reckendorf.

Der Geltungsbereich liegt am südwestlichen Rand der Ortschaft Reckendorf und wird wie folgt umgrenzt:

 

im Norden: durch die Bebauung entlang des Kapellenweges

im Osten: durch die Bundesstraße B 279,

im Süden und im Westen: durch den Rand der Ortschaft mit dem Beginn der Flur.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekanntzumachen.

 

Billigungsbeschluss des Vorentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 BauGB

 

Beschluss:          7 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf billigt den Vorentwurf des Bauamtes zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Am südwestlichen Ortsrand“ in der Fassung vom 01. Juli 2021 und beschließt, damit die Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.