Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung von zwei Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten inkl. Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 727/26 der Gemarkung Reckendorf, Haßbergstraße 3.

 

 

Im Rahmen des Antrages auf einen Vorbescheid sollen konkrete Fragen zum Vorhaben geklärt werden. Diese Fragen werden in dem Verfahren durch das Landratsamt verbindlich beantwortet. Im Anschluss daran muss nochmals ein vollständiger Bauantrag in einem entsprechenden Bauantragsverfahren eingereicht werden.

Die Prüfung des Antrages beschränkt sich daher auf die im Antrag gestellten Fragen.

 

Folgende Fragen sollen beantwortet werden:

 

  1. Der Bebauungsplan 1. Änderung des Bebauungsplanes „Geracher Weg I“ setzt als Maß der baulichen Nutzung ein Höchstwert ein GRZ von 0,4 fest. Die geplante Bebauung überschreitet die zulässige GRZ nach §19 Abs. 4 BauNVO (GRZ (I) 0,4 + GRZ (II) 50%=0,60) diese mit einer GRZ von 0,77 > 0,6.

Frage: Wird eine Befreiung (§31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen der GRZ erteilt?

 

Nach den Angaben der Antragsteller erreicht das Vorhaben eine Grundflächenzahl von 0,48 und liegt damit höher als die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4. Die Überschreitung ergibt sich allerdings durch die Nebenanlagen (Garagen und Zufahrten), gemäß § 19 Abs. Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl hierdurch um 50 % überschritten werden.

Gemäß den vorgelegten Flächen wird somit keine Befreiung von der Grundflächenzahl erforderlich.

 

  1. Die geplante Bebauung überschreitet allseitig die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen (siehe anbei Lageplan)

Frage: Wird eine Befreiung (§31 Abs. 2 BauGB) von den Baugrenzen erteilt?

 

Eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen wird tatsächlich erforderlich. Diese wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erteilt (z.B. Am Knock 10).

 

  1. Die geplante Bebauung überschreitet geringfügig die im Bebauungsplan festgesetztes Sichtdreieck „Geracher Straße / Haßbergstraße“. Nach Rücksprache Landratsamt Bamberg Kreisbauhof Pödeldorfer Straße 100 96117 Memmelsdorf mit Herrn Mauer steht der geplanten Bebauung nichts im Wege bezüglich der Sichtfläche, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

 

-          Die im Lageplan eingetragene Sichtfläche ist von Anpflanzungen aller Art, Zäunen, Stapeln, Haufen und sonstigen Gegenständen freizuhalten, die eine größere Höhe als 0,80 m über der Fahrbahn aufweisen. Dies gilt auch für KFZ-Stellplätze.

-          Die Zufahrt zum Baugrundstück muss über die Gemeindestraße „Haßbergstraße“, im südlichen Grundstücksbereich erfolgen.

(siehe Anbei E-Mail-Verkehr)

Frage: Wird eine Befreiung (§31 Abs. 2 BauGB) von der Sichtfläche „Unterschreitung“ erteilt?

 

Das im Bebauungsplan festgesetzte Sichtdreieck wird durch das Vorhaben überschritten. Sofern von Seiten des Landratsamtes als Straßenbaulastträger der Kreisstraße keine Bedenken bestehen, kann die Befreiung erteilt werden. Geringfügige Überschreitungen der Sichtdreiecke gibt es auch bisher schon (z.B. Am Knock 2).

Da eine Wasserleitung quer durch das Grundstück verläuft (von Südwest noch Nordost), sind die Vorhabenträger in der Lage des Gebäudes eingeschränkt.

 

Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Ein Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag wurde nicht gestellt.

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Wohn- bzw. Gewerbegebäuden inkl. Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 727/26 der Gemarkung Reckendorf, Haßbergstraße 3, zu. Die erforderlichen Befreiungen

-          zur Überschreitung des Baufensters und

-          zur Überschreitung des festgesetzten Sichtdreieckes

werden in Aussicht gestellt. Eine endgültige Entscheidung über das Vorhaben insgesamt kann erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen.