Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt den Abbruch eines Wohnhauses mit Garage und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 110 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, es liegt im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, der Gestaltungssatzung für den Ortskern von Reckendorf.

 

 

Der Antragsteller stellte im Jahr 2019 einen Antrag auf Vorbescheid, dieser wurde am 17.08.2020 vom Landratsamt Bamberg erlassen. Die benötigten Abweichungen von der Gestaltungsatzung für den Ortskern der Gemeinde Reckendorf wurden erteilt. Auf Grundlage dieses Antrags auf Vorbescheid wurde am 05.07.2021 ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen ein Vorhaben zulässig, wenn

1. es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,

2. der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und

3. die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß (GRZ, GFZ im Verhältnis zur Nachbarbebauung) der baulichen Nutzung, der Bauweise (offen) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zulässig.

 

Bezüglich der Abstandsflächen ist eine Abweichung erforderlich. Die Erteilung von Abweichungen obliegt dem Landratsamt Bamberg als untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt/Gemeinde erteilt hierzu lediglich ihr Einvernehmen, sofern keine Bedenken bestehen.

 

Die erforderlichen Stellplätze, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

 


Beschluss:          7 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag Abbruch eines Wohnhauses mit Garage und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 110, 96182 Reckendorf, Bahnhofstraße 4 zu.

 

Die beantragten Abweichungen der Gestaltungssatzung

-          Festsetzung zu Freisitzen/Balkone

-          Festsetzung zu Dachgauben

-          Festsetzung zu Dachflächenfenster

werden erteilt.

 

Gegen die beantragte Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO bestehen keine Bedenken.

 

Auf den Beschluss des Gemeinderats vom 10.12.2019 wird ergänzend verwiesen.