Den folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit der Ladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Überdachung und Einhausung Betriebshof zwischen der bestehenden Fertigungshalle und dem bestehenden Lagergebäude auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 915/6 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Knockäcker - 1. Änderung“, und ist darin als Gewerbegebiet ausgewiesen.

 

 

 

Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist gesichert durch die Lage des Grundstückes in angemessener Breite an eine öffentliche befahrbare Verkehrsfläche, hier die Gemeindestraße „Gewerbegebiet Knockäcker“. Entsprechende Leitungen zur Wasserversorgung (Zentralversorgung) sowie zur Abwasserentsorgung durch die Kanalisation im Mischsystem sind in der Straße „Gewerbegebiet Knockäcker“ vorhanden. Die Erschließung hat an die bestehenden Leitungen zu erfolgen und kann somit gesichert werden.

 

Die erforderlichen Stellplätze, welche sich aus der geltenden Stellplatzsatzung ergeben, werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          5 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag von Herrn Tobias Hornung zur Überdachung und Einhausung Betriebshof zwischen der bestehenden Fertigungshalle und dem bestehenden Lagergebäude auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 915/6, 96182 Reckendorf, Am Gewerbegebiet Knockäcker 10 zu.