Den folgenden Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit der Ladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Anbringung von Solarzellen an der Südfassade auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 121 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, es liegt im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, der Gestaltungssatzung für den Ortskern von Reckendorf.

 

 

Grundsätzlich sind Solarzellen in, auf und an Dach- und Außenflächen (gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO) verfahrensfrei. Allerdings sind aber auch bei verfahrensfreien Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (vgl. Art. 55 Abs. 2 BayBO). Beispielsweise die Gestaltungssatzung für den Ortskern der Gemeinde Reckendorf.

 

Diese besagt unter §3 Abs. 3.1 folgendes

 

Da es sich bei dem Vorhaben und eine Art Verkleidung der Außenfassade handelt wird hierfür eine Ausnahme benötigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.


Beschluss:          5 : 0

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf sieht das Vorhabengrundstück nicht als Wohngebäude, demnach könnte das Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden. Die Verwaltung wird damit beauftragt dies zu prüfen.