Die Mitglieder des Gemeinderats haben mit der Sitzungsladung folgenden Sachverhalt erhalten:

 

„Die Bayerische Bauordnung sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ein privater Kinderspielplatz errichtet werden muss. Das Gesetz legt aber nur fest, dass dieser „ausreichend groß“ sein muss. Eine konkrete Ausführung wird nicht vorgeschrieben.

Jedoch haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen als örtliche Bauvorschrift zu erlassen. Ein weiterer Vorteil einer solchen Satzung liegt in der Prüfung der Vorgaben. Wohnhäuser werden in aller Regel im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden die Vorgaben der BayBO aber nicht geprüft. Die Einhaltung der Vorgaben liegt somit in der alleinigen Verantwortung der Bauherren. Örtliche Bauvorschriften müssen dagegen vom Landratsamt geprüft werden und sind somit auch Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Es wird daher empfohlen, die beigefügte Satzung zu beschließen.“

 

Dies soll für alle 4 Gemeinden einheitlich geregelt werden, erklärte Erster Bürgermeister Deinlein.

 

Gemeinderatsmitglied Sippel erklärte, er halte dies für eine Überregulierung. Alle Parameter seien in der Bayerischen Bauordnung festgelegt. Außerdem sei das für eine Landgemeinde überdimensioniert, wo alle Spielplätze innerhalb von 2 Minuten erreichbar sind.

Gemeinderatsmitglied Pieler fragte, ob man das über Bebauungspläne regeln könne. Diese Satzung sei für Städte gemacht nicht für Dörfer. Eine Ablöse schrecke Menschen ab, Mehrfamilienhäuser zu errichten. In Reckendorf werden dringend Mietwohnungen benötigt.

 


Beschluss:          14 : 0

 

Die Gemeinde Reckendorf sieht vom Erlass der Spielplatzsatzung ab. Die Erforderlichkeit von Spielplätzen ist im Bebauungsplan zu regeln.