Folgenden Sachverhalt hatten die Ausschussmitglieder mit der Sitzungsladung erhalten:

 

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung von zwei Unterständen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1326/13 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Grund III - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Der Antrag wurde bereits im Bau- und Umweltausschuss vom 08.12.2021 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt. Im Zuge der Prüfung wurde seitens des LRA festgestellt, dass eine Befreiung bezüglich der GRZ notwendig wird. Die Regelung gem. §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, besagt, dass die zulässige GRZ bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf. Würde bedeuten, dass die GRZ max. 0,45 betragen darf. Da der BPlan allerdings eine spezielle Regelung trifft ist dies hier nicht anzuwenden. Demnach wird eine Befreiung erforderlich.

 

Grundflächenzahl (GRZ)

Im BPlan ist eine GRZ von 0,3 festgelegt. Durch das geplante Vorhaben erreicht der Antragsteller eine GRZ von 0,359. Demnach wurde die Befreiung nun beantragt. Die Prüfung hat ergeben, dass die beantragte Befreiung im Bereich des Bebauungsplanes noch nicht erteilt wurde. Somit liegt die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses.


Beschluss:          1 : 6

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag zu Errichtung von zwei Unterständen auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 1326/13, 96182 Reckendorf, Im Grund 29 zu.

 

Die nachgereichte Befreiung

                - für die Überschreitung der GRZ

wird erteilt.