Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Antragsteller beabsichtigt das Dach sein Anwesen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 192 der Gemarkung Reckendorf neu zu decken. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, es liegt im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, der Gestaltungssatzung für den Ortskern von Reckendorf.

 

 

Abweichend der Satzung soll die Dacheindeckung in anthrazit erfolgen. In der Satzung wird hierzu folgendes geregelt.

 

Die Nachbarn haben dem Vorhaben durch Unterschrift zugestimmt. Im Geltungsbereich der Satzung sind vereinzelt bereits Dacheindeckung in anthrazit vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung stehen dem Vorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken entgegen.

 

 

Informationen in bzw. aus der Sitzung:

 

Aus der Mitte des Gemeinderates wird die Frage aufgeworfen, ob für die geplante Photovoltaikanlage noch weiter Anträge und Genehmigungen notwendig werden.

 

Erster Bürgermeister Manfred Deinlein teilt mit, dass derzeit eine Aktualisierung der Satzung vorbereitet wird.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Ausnahme zur Dacheindeckung in anthrazit auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 192, 96182 Reckendorf, Eidelsgasse 9 zu.

 

Die Abweichung von der Gestaltungssatzung für den Ortskern wird erteilt.

 

Glasierte oder glänzende Ziegel sind nicht zugelassen.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 1