Die Mitglieder des Gemeinderates Reckendorf haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:

 

„Bei einem Gespräch mit Herrn Zeller-Bosse am 19. September 2022 wurde für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark“ (Vorhabenträger: REGe GmbH) folgender Zeitplan aufgestellt.

 

  • Aufstellung und Billigung Vorentwurf: 12.10.2022
  • Frühzeitige Beteiligung: 31.10.2022 – 02.12.2022
  • Artenschutzrechtliche Prüfung (SaP): Sommer 2023
  • Abschluss Bauleitplanverfahren: November 2023
  • Bekanntmachung/Inkrafttreten BPlan und FNP: Februar 2024
  • Baubeginn PV-Anlage: Sommer 2024
  • Inbetriebnahme: Herbst 2024

 

Die Firma Südwerk, die für die REGe die nötigen Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange erstellt, hat beigefügten Vorentwurf zum Bebauungsplan vorgelegt.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll insgesamt elf Grundstücke umfassen. Die Grundstücke haben zusammen eine Fläche von 238.552,00 m².

 

Die Lage der Grundstücke im Gemeindegebiet kann folgendem Übersichtsplan entnommen werden.“

 


Aufstellungsbeschluss:                  13 : 1

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark“ auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 228, 113, 313 und 322 der Gemarkung Laimbach sowie auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 652, 648, 643, 642, 636 (teilweise), 658 und 659 der Gemarkung Reckendorf.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 23,86 ha. Nach §11 Abs. 2 BauNVO erfolgt eine Flächenausweisung für sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Nutzung der Sonnenenergie“.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt zu machen.

 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:                     13 : 1

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf billigt den Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark“ Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Plan-Vorentwurfes in der Fassung vom 09. November 2022 die frühzeitige Öffentlichkeits- bzw. die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bzw. gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.