Die Mitglieder des Gemeinderates Reckendorf haben den folgenden Sachverhalt mit der Sitzungsladung in Kopie erhalten:Die Gemeinde Reckendorf hat die Dr. Schulte Röder Kommunalberatung mit der Erstellung der Globalberechnung zum Nachweis der Angemessenheit der Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung als Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Reckendorf OT Reckendorf beauftragt.

 

Das Beratungsbüro hat die neuen Beitragssätze zum Stand Juni 2022 errechnet.

Die Satzung soll entsprechend neu erlassen werden. Änderungen in den aktuellen Mustersatzungen wurden berücksichtigt, mit dem Kommunalberatungsbüro abgestimmt und in die neue Satzung eingearbeitet.

 

Der neue Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt. Änderungen wurden gelb markiert.

 

Die neu berechneten Beitragssätze sollen ab dem 01.01.2023 gelten.

 

-          Grundstücksflächenbeitrag                  2,16 € / m² (bisher 2,04 € / m²)

-          Geschossflächenbeitrag                    15,15 € / m² (bisher 17,05 € / m²)

 

Mit der Erhebung der Beiträge darf nicht mehr eingenommen werden, als die Kommune Investitionen in die Anlage, unter Abzug der staatlichen Zuwendungen, getätigt hat.

(Siehe Globalberechnung Seite 4)

 

Die Einleitungsgebühr (§ 10 Abs. 1) pro Kubikmeter in Höhe von 3,00 € bleibt unverändert.

 

Folgendes wird in entsprechend der neuen Satzung ergänzt:

 

Beitragsmaßstab

§ 5 Abs. 2 Satz 4

Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.

 

Einleitungsgebühr

§ 10 Abs. 2 Satz Satz 4

insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner.

 

Gebührenschuldner

§ 13 Abs. 3

Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 13 Abs. 5

Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

 

Folgendes wird gegenüber der aktuellen Satzung vom 14.10.2014 gelöscht:

 

Einleitungsgebühr

§ 10 Abs. 2 Satz Satz 6

Sollte Wasser aus der Eigengewinnungsanlage zusätzlich für andere Zwecke (z.B. Wäsche waschen) entnommen werden, ist die gesamte aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge über geeichte und verplombte Wasserzähler, die auf Kosten des Grundstückeigentümers fest einzubauen und zu unterhalten sind, nachzuweisen.

 

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

§ 14 Abs. 2 Satz 1

15. November

 

Es wird vorgeschlagen, die BGS/EWS nach dem Entwurf neu zu erlassen.“


Beschluss:          14 : 0

 

Der Gemeinderat beschließt, die von der Verwaltung vorgelegte Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Reckendorf als Satzung zu erlassen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Reckendorf nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister im Mitteilungsblatt der VG Baunach amtlich bekanntzumachen und die neue Fassung im Internet einzustellen.