Die Ausschussmitglieder erhielten folgenden Sachverhalt mit Sitzungsladung.

 

Es wurde eine formlose Voranfrage über den Bürgermeister in der Verwaltung eingereicht. Es wird beabsichtigt eine Zweite Zufahrt zu realisieren.

 

 

Die Gemeinde Reckendorf beschloss im vergangenen Jahr eine neue Stellplatzsatzung, diese trat am 09.09.2022 in Kraft. Unter §3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung regelt die Gemeinde Reckendorf folgenden.

 

 

Es ist angedacht östlich am Haus einen Balkon anzubauen, der im EG als Carport dienen soll. Für das Carport wird eine zweite Zufahrt mit ca. 3 Meter benötigt. Die bestehende Zufahrt auf dem Grundstück hat eine Breite von ca. 11 Metern. Da diese lange vor in Kraft treten der Satzung errichtet wurde, hat diese bestandsschutz.

 

Das Ganze Vorhaben „Errichtung eines Balkons mit Carport am bestehenden Haus …“ ist baugenehmigungspflichtig, Es müsse ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. Von der Stellplatzsatzung kann abgewichen werden, dies fragt der Antragsteller durch diese formlose Voranfrage an.

 

Aus der Sitzung

Es wird auf einen Vergleichsfall in der Nachbarschaft, aus dem Jahr 2019, verwiesen. Hier wurde der Grundstückseigentümer aufgefordert, das geplante Carport, über die bestehende Zufahrt zu realisieren. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte im vorliegenden Fall ebenfalls so entschieden werden.


Beschluss:          5 : 2

 

Der Bau- und Umweltausschuss verweist auf die geltende Stellplatzsatzung der Gemeinde Reckendorf. Die höchstzulässige Zufahrtsbreite von 6 Metern ist bereits mit der bestehenden Zufahrt (ca. 11 m) überschritten. Eine weitere Zufahrt wird nicht gestattet.