Sitzung: 19.04.2023 Gemeinderat Reckendorf
Dem Gremium lag zur Vorbereitung
auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:
In seiner vergangenen Sitzung hat der Gemeinderat die Verwaltung per Beschluss beauftragt, eine Änderung der Geschäftsordnung auszuarbeiten. Hierbei sollten die Wertgrenzen für den Ersten Bürgermeister sowie der Begriff der Einzelmaßnahme überarbeitet bzw. konkretisiert werden.
Die aktuell gültige Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf in der Amtszeit 2020 – 2026 wurde in der Sitzung vom 11. November 2020 beschlossen. Der Gemeinderat ist nach Art. 45 der Gemeindeordnung (GO) verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung werden mehrere Aspekte geregelt. Eine dieser Regelungen betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat.
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO ist der Erste Bürgermeister für laufende Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, zuständig. Für alle anderen Angelegenheiten (die also grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen) ist somit der Gemeinderat zuständig (Art. 29 GO).
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 kann der Gemeinderat durch die Aufstellung von Richtlinien den Begriff der „laufenden Angelegenheit“ konkretisieren. Dies erfolgt in aller Regel durch die Festlegung von entsprechenden Wertgrenzen.
Für Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen (Aufträge etc.) ist in der aktuell gültigen Geschäftsordnung Folgendes geregelt:
2. in allen
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a. die Bewirtschaftung
von Haushaltsmitteln
• im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des
Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt
sind,
• im Übrigen bis zu einem Betrag
von 6.000,00 € im Einzelfall,
b. der Erlass, die
Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben,
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen
Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
• Erlass 600,00 €
• Niederschlagung 3.000,00 €
• Stundung 3.000,00 €
• Aussetzung der Vollziehung 3.000,00 €
c. die Entscheidung
über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.000,00 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.500,00 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
d. Handlungen oder
Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum
Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze
oder einem geschätzten Auftragswert von 3.000,00 €,
e. Nachträge zu
Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich
vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr
als 3.000,00 € erhöhen,
f. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 600,00 € je Einzelfall.
Die beiden vom Gemeinderat gewünschten Änderungen werden nachfolgend erläutert:
- Änderung der
Wertgrenzen
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Wertgrenzen einerseits nach Buchstabe a. (6.000,00 €) und andererseits nach Buchstabe d. (3.000,00 €) widersprüchlich sind. Dies hat zu Unstimmigkeiten geführt, die nun ausgeräumt werden sollen.
Wie bereits in der Vorberatung zur aktuellen Geschäftsordnung in der Sitzung vom 14. Oktober 2020 mitgeteilt, empfiehlt der Bayerische Gemeinde einen Betrag von 4,00 € – 5,00 € pro Einwohner der Gemeinde. Es wurde daher damals vorgeschlagen, den Betrag aus der Geschäftsordnung 2014 – 2020 in der Höhe von 6.000,00 € auf 9.000,00 € anzuheben. Der Gemeinderat entschied sich dazu, die Beträge aus der alten Geschäftsordnung unverändert zu übernehmen. In dieser alten Geschäftsordnung waren die Beträge unter Buchstabe a. und Buchstabe d. bereits unterschiedlich, obwohl der Bayerische Gemeindetag hier einen einheitlichen Betrag empfiehlt. Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Beträge unverändert in die neue Geschäftsordnung übernommen.
Der Gemeinderat muss nun entscheiden, welchen Betrag er für die Wertgrenze bei Entscheidungen des Ersten Bürgermeisters (Buchstabe a.) festlegen möchte. Die weiteren Werte aus den Buchstaben b. bis f. werden vom Bayerischen Gemeindetag als Prozentwerte des Betrages unter a. empfohlen und hängen daher von diesem ab.
Die Empfehlungen des Bayerischen Gemeindetages lauten wie folgt (der Gemeinderat ist daran aber nicht gebunden und kann diese eigenständig abändern):
2. in allen
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
Buchstabe a.
(Einzelfall): 4,00
€ – 5,00 € pro Einwohner
Buchstabe b.:
• Erlass 10 % des
Betrages von a.
• Niederschlagung 50 % des
Betrages von a.
• Stundung 50 % des Betrages von
a.
• Aussetzung der Vollziehung 50 % des Betrages von a.
Buchstabe c.:
• überplanmäßige Ausgabe 50 % des Betrages von a.
• außerplanmäßige Ausgabe 25 % des Betrages von a.
Buchstabe d. (Abschluss
von Verträgen): 100 % des Betrages von
a.
Buchstabe e. (Nachträge): 50 % des Betrages
von a.
Buchstabe f. (Gewährung
von Zuschüssen): 10 % des Betrages von a.
Zu beachten ist hier noch, dass es sich bei diesen Werten grundsätzlich um Brutto-Beträge handelt.
- Konkretisierung des
Begriffs „Einzelfall“
Die Wertgrenze des Ersten Bürgermeisters zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel in Buchstabe a. bezieht sich auf einen „Einzelfall“. Diese Formulierung ergibt sich aus dem Geschäftsordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages. Um diesen Begriff zu konkretisieren und Missverständnisse zu vermeiden, könnte er wie folgt ergänzt werden:
a. die Bewirtschaftung
von Haushaltsmitteln
• im
Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des
Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt
sind,
• im
Übrigen bis zu einem Betrag von 6.000,00 € im Einzelfall. Dabei dürfen einzelne Aufträge, die zusammen eine
Maßnahme betreffen (z.B. Lieferung einer Leistung oder Gewerk bei einer
Baumaßnahme), den Betrag insgesamt nicht übersteigen. Das Aufteilen einer
Maßnahme in mehrere Einzelaufträge berührt die Wertgrenze nicht, die Wertgrenze
ist in diesem Fall für die Gesamtsumme aller Einzelaufträge heranzuziehen,
Es handelt sich dabei jedoch nur um einen Vorschlag, der durch Beschluss des Gemeinderates noch abgeändert werden kann.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Geschäftsordnung für den
Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf (2020 – 2026) wie folgt zu ändern:
- Die Wertgrenze gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a. zur Entscheidungsbefugnis des Ersten
Bürgermeisters im Einzelfall wird auf 6.000 € festgesetzt. Die weiteren
Wertgrenzen gemäß Buchstaben b. – f. werden gemäß der vorgeschlagenen
Prozentwerte des Bayerischen Gemeindetages in Abhängigkeit des Betrages
unter Buchstabe a. festgesetzt.
- Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a. zweiter Aufzählungspunkt wird folgender Text eingefügt:
„Dabei dürfen einzelne
Aufträge, die zusammen eine Maßnahme betreffen (z.B. Lieferung einer Leistung
oder Gewerk bei einer Baumaßnahme), den Betrag insgesamt nicht übersteigen. Das
Aufteilen einer Maßnahme in mehrere Einzelaufträge berührt die Wertgrenze
nicht, die Wertgrenze ist in diesem Fall für die Gesamtsumme aller
Einzelaufträge heranzuziehen,“
Abstimmungsergebnis: Ja 11 /
Nein 2
Der Bürgermeister wird
verpflichtet, 1.000 € brutto übersteigende Ausgaben quartalsweise dem
Gemeinderat zu berichten.
Abstimmungsergebnis: Ja 11 /
Nein 2