Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Gemäß Art. 18 b der Gemeindeordnung können Gemeindebürger beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt (sog. Bürgerantrag). Bürgeranträge dürfen keine Angelegenheiten zum Gegenstand haben, zu denen innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Der Bürgerantrag muss eine Begründung enthalten und bis zu drei vertretungsberechtigten Personen benennen. Der Bürgerantrag muss mindestens von 1 v.H. der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind nur Gemeindebürger.

Innerhalb eines Monats nach Einreichung muss über die Zulässigkeit des Bürgerantrages entschieden werden. Nach Feststellung der Zulässigkeit muss die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten behandelt werden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2023, eingegangen bei der VG Baunach am 29. Juni 2023, wurden insgesamt vier Bürgeranträge gestellt, über deren Zulässigkeit nachfolgend beschlossen werden muss.