Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Bürgerantrag „Flächenbegrenzung von Freiflächen-Photovoltaikanlage“ wurde von 22 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern unterzeichnet, das notwendige Quorum nach Art. 18 b Abs. 3 Satz 1 GO wurde damit erreicht. Der Antrag lautet wie folgt:

 

„Um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken, soll die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage (Photovoltaikpark Reckendorf) zusammenhängend an einem Stück, maximal an zwei Stücken errichtet werden.“

 

Der Antrag beinhaltet eine gemeindliche Angelegenheit und wurde von einer ausreichenden Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet. Zu diesem Thema wurde innerhalb des vergangenen Jahres kein Bürgerantrag eingereicht. Es wurden drei vertretungsberechtigte Vertreterinnen und Vertreter benannt. Der Antrag hat darüber hinaus eine Begründung. Der Antrag ist somit formell und materiell zulässig. Für die Feststellung der Zulässigkeit sowie die inhaltliche Behandlung ist aufgrund des Inhaltes des Bürgerantrages der Gemeinderat zuständig.

In der heutigen Sitzung soll zunächst die Zulässigkeit gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO festgestellt werden. Die inhaltliche Behandlung gemäß Art. 18 b Abs. 5 GO soll zusammen mit den nächsten Schritten des Bauleitplanverfahrens, voraussichtlich im Oktober, behandelt werden.  

 


Beschluss:          13:0

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf stellt die formelle und materielle Zulässigkeit des Bürgerantrages „Flächenbegrenzung von Freiflächen-Photovoltaikanlage“ vom 28. Juni 2023, eingegangen am 29. Juni 2023, gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO fest.