Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der Bürgerantrag „Auswahl der Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ wurde von 22 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern unterzeichnet, das notwendige Quorum nach Art. 18 b Abs. 3 Satz 1 GO wurde damit erreicht. Der Antrag lautet wie folgt:

 

„Um die Wohnqualität und den Wert der Immobilien zu erhalten, fordern wir, bei der Auswahl der Flächen für die Freiflächen-Photovoltaikanlagen darauf zu achten, dass keinerlei Beeinträchtigungen in Bezug auf Blendwirkung und Geräuschbelästigung, sowie keine Sichtbeziehungen zur angrenzenden Wohnbebauung, entstehen. Die Auswahlkriterien auf der Homepage der REGe GmbH sollen eingehalten werden. (https://reckendorf-energie.de abgerufen am 26.06.2023)“

 

Der Antrag beinhaltet eine gemeindliche Angelegenheit und wurde von einer ausreichenden Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet. Zu diesem Thema wurde innerhalb des vergangenen Jahres kein Bürgerantrag eingereicht. Es wurden drei vertretungsberechtigte Vertreterinnen und Vertreter benannt. Der Antrag hat darüber hinaus eine Begründung. Der Antrag ist somit formell und materiell zulässig. Für die Feststellung der Zulässigkeit sowie die inhaltliche Behandlung ist aufgrund des Inhaltes des Bürgerantrages der Gemeinderat zuständig.

In der heutigen Sitzung soll zunächst die Zulässigkeit gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO festgestellt werden. Die inhaltliche Behandlung gemäß Art. 18 b Abs. 5 GO soll zusammen mit den nächsten Schritten des Bauleitplanverfahrens, voraussichtlich im Oktober, behandelt werden.  

 


Beschluss:          13:0

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf stellt die formelle und materielle Zulässigkeit des Bürgerantrages „Auswahl der Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ vom 28. Juni 2023, eingegangen am 29. Juni 2023, gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO fest.