Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Der aktuell in der Genehmigungsphase stehende Bebauungsplan sieht als geringsten Abstand einer Solarfläche zur Wohnbebauung von rund 50 m vor. Der Bewohner stellt die Aufstellfläche selber im Rahmen der Verpachtung zur Verfügung. Zwischen dem Wohnhaus und der PVA verläuft die Kreisstraße BR 38.

Der Gemeinderat hat 2023 bereits die Aufstellung einer Photovoltaikanlage in einer Entfernung von etwa 20 m im Süden eines nicht dem Anlagenbetreiber gehörenden Wohnhauses genehmigt. Eine solche direkt an eine Wohnbebauung angrenzende Photovoltaikanlage sieht der Bebauungsplan nicht vor.

Abgesehen von dem vom Bewohner selber im Abstand von rund 50 m zur Verfügung gestellten Fläche keine Solarfläche vor, die näher als ¼ km zur nächsten Wohnbebauung besteht.

 


Beschluss:          9 : 0

 

Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan sind die Belange der bestehenden Wohnbebauung einschließlich sämtlicher Immissionen wie Sichtbeziehung, Blendeinwirkung und Geräuschbelästigung zu berücksichtigen. Eine direkt an Wohnbebauung angrenzende Photovoltaikanlage ist zu vermeiden.