Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Anders als in der herkömmlichen Landwirtschaft ist für den Stromertrag einer PVA die Qualität des Bodens nicht maßgeblich. Daher macht es Sinn, für die Erzeugung von Strom auf Flächen zuzugreifen deren Ertrag durch natürliche Bodenbeschaffenheit gering oder durch bisherige landwirtschaftliche Nutzung ausgelaugt und verbraucht ist. Dies führt neben dem Stromertrag auch zu Erholung des Bodens.

Maßgeblich ist allerdings auch hierfür die Bereitschaft der Grundstückseigentümer. Das Eigentum ist in der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Verwendung und Art der Grundstücksnutzung lassen sich in einer freiheitlich organisierten Gesellschaft nur begrenzt vorschreiben.

REGe bemüht sich, insbesondere bei Tauschvorgängen, Flächen mit eher geringer Bodenbonität für Freiflächen-PVA zu nutzen.

 


Beschluss:          8 : 1

 

Eine Freiflächen-PVA soll vorwiegend Flächen mit niedriger Bodenbonität errichtet werden. Als niedrige Bonität wird eine solche bis 40 angesehen.