Der Sachverhalt erhielten die Ausschussmitglieder mit Sitzungsladung.

 

Der Antragsteller beabsichtigt im Zuge des Neubaus einer Doppelgarage mit Obergeschoss die Errichtung einer Schleppgaube auf der Westansicht des Gebäudes auf den Grundstücken mit der Fl.Nr. 60 und 61 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern von Reckendorf.

 

Das Obergeschoss der Garage soll optimal ausgenutzt werden. Deshalb soll dort eine Dachgaube errichtet werden. Die geplante Schleppgaube geht bis zum Giebel und läuft dann in die Dachfläche der geplanten Garage über.

Da den Festsetzungen der Gestaltungssatzung widersprochen werden soll, werden folgende Befreiungen benötigt:

 

Der ursprüngliche Antrag wurde im Zuge der laufenden Verwaltung behandelt. Hier wurde festgestellt, dass die Befreiungen nicht beantragt wurden. Die Unterlagen wurden nun beim LRA nachgereicht.

 

 

Dachgauben

Die Gestaltungssatzung lässt keine Dachgauben bis zum Giebel zu. Laut Gestaltungssatzung müssen die Gauben mindestens drei Sparrenfelder vom Giebel entfernt liegen. Demnach wurde eine Befreiung beantragt.

 

Da diese Befreiung noch nicht erteilt wurde, steht die Entscheidung im Ermessen des Bau- und Umweltausschusses.“