Der Antragsteller beabsichtigt den Einbau einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss des Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 209 der Gemarkung Laimbach. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist daher dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Umgebungsbebauung ist in der Art ihrer baulichen Nutzung einem Dorfgebiet (MD) gleich.

 

 

Der Antrag ist am 15.06.2023 im Landratsamt Bamberg eingegangen, die Gemeinde wurde daraufhin über das Online Portal beteiligt. Anhand der damaligen Unterlagen konnte nicht final über das gemeindliche Einvernehmen abgestimmt werden, es fehlte der Stellplatznachweis. Dies wurde dem LRA mitgeteilt, die Unterlagen wurden nun nachgereicht und es kann über das gemeindliche Einvernehmen abgestimmt werden.

 

Die geplante Wohnung im DG löst einen Stellplatzbedarf von zwei weiteren Stellplätzen aus, diese sind zusätzlich zum genehmigten Bestand nachzuweisen. Insgesamt sind dem Stellplatznachweis vier Stellplätze zu entnehmen, diese sind nebeneinander vor dem Haus angeordnet.

 

Abweichung Stellplatzsatzung - Zufahrtsbreite

Durch die geplante Anordnung der Stellplätze wird die max. Zufahrtsbreite von 6 Metern, gem. Stellplatzsatzung der Gemeinde Reckendorf überschritten. Hiervon wurde demnach eine Abweichung beantragt.

 

Da es sich hier um eine Erweiterung im Bestand handelt und die geforderten Stellplätze nicht über die bestehende Zufahrt oder nur durch unverhältnismäßig hohe Kosten realisierbar sind, kann aus Sicht der Verwaltung eine Abweichung der Stellplatzsatzung erteilt werden. Eine Erteilung der Abweichung stellt keinen Anspruch für Dritte dar, es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Für einen Neubau wird die Einhaltung der Stellplatzsatzung zwingend gefordert.

 

 


Beschluss: 12 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag zum Einbau einer Einliegerwohnung im Dachgeschoss am Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück der Gemarkung Laimbach, Fl.Nr. 209, 96182 Reckendorf, Obermanndorf 10 zu.

 

Die beantragte Abweichung der Stellplatzsatzung

-          zur Überschreitung der Zufahrtsbreite

wird erteilt.