Die Antragsteller beabsichtigen den Umbau des Kellergeschosses und Teilumnutzung zu Wohnraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1326/8 der Gemarkung Reckendorf. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Grund III - 1. Änderung“, und ist darin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

 

 

Der Bauantrag wurde am 23.06.2023 im LRA eingereicht, daraufhin wurde die Gemeinde Reckendorf beteiligt. Die Beteiligung erfolgte im Zuge der laufenden Verwaltung, gem. §12 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat Reckendorf. Aufgrund der Unvollständigkeit der Unterlagen konnte damals noch keine finale Aussage über das gemeindliche Einvernehmen getroffen werden, das Schreiben ist der Vorlage beigefügt. Daraufhin erfolgte eine Nachforderung seitens des LRA´s. Die Unterlagen wurden im November 2023 seitens des Bauherrn nachgereicht, die erneute gemeindliche Beteiligung wurde der Verwaltung erst am 22.01.2024 zugeschickt, demnach kann der Antrag erst jetzt behandelt werden.

 

In den nachgereichten Unterlagen ist ein Carport für den zusätzlichen Stellplatz geplant, zudem wurde der Stellplatznachweis angepasst.

 

Für die geplante Wohnung im Kellergeschoss mit ca. 66 m² werden zwei zusätzliche Stellplätze, zusätzlich zum Bestand, notwendig. Die Stellplätze für den Bestand werden in der Doppelgarage nachgewiesen. Auf dem Grundstück kann ein weiterer Stellplatz als geplantes Carport nachgewiesen werden, ein Stellplatz muss abgelöst werden um den Stellplatznachweis zu erfüllen. Die vorhandene Lage des bestehenden Wohnhauses und der Doppelgarage lässt keine andere Möglichkeit zu um den Stellplatzbedarf nachzuweisen, es sind maximal 3 Stellplätze auf dem Grundstück möglich.

 

Abweichung Stellplatzsatzung

Da die Zufahrt vor der Doppelgarage nicht als Stellplatz gewertet werden kann, ist ein Carport an der süd-östlichen Grenze geplant, siehe Stellplatznachweis.

Hierdurch wird die festgesetzte Zufahrtsbreite, von maximal 6 m, in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Reckendorf überschritten.

 

Da es sich hier um eine Erweiterung im Bestand handelt und die geforderten Stellplätze nicht über die bestehende Zufahrt oder nur durch unverhältnismäßig hohe Kosten realisierbar sind, kann aus Sicht der Verwaltung eine Abweichung der Stellplatzsatzung erteilt werden. Eine Erteilung der Abweichung stellt keinen Anspruch für Dritte dar, es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Für einen Neubau wird die Einhaltung der Stellplatzsatzung zwingend gefordert.

 

Ablöse Stellplatz

Wie oben kurz erläutert muss ein Stellplatz abgelöst werden. Nach §4 Abs. 4 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Reckendorf beläuft sich der Ablösebetrag je Stellplatz auf 3.000,00 €. Nach Beschluss des Gemeinderates wird ein entsprechender Stellplatzablösevertrag vorbereitet und dem Landratsamt Bamberg übermittelt.

 

 

Auch bei den nachgereichten Unterlagen wurden keine Befreiungen beantragt, diese sind vom LRA nachzufordern falls benötigt. Der Antragsteller bezieht sich in seinem Anschreiben zu den nachgereichten Unterlagen auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 01.08.2023, hier wurde unter Punkt 2 festgestellt und bestätigt, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des BPlanes entspricht. Die damalige Stellungnahme wurde auf Grundlage der damaligen unvollständigen Unterlagen erstellt, damals war noch kein Carport und die Erweiterung der Zufahrt geplant und beantragt. Daher wurde in der Stellungnahme bestätigt, dass das Vorhaben den BPlan entspricht, weil zum damaligen Stand keine Befreiung notwendig war.

 

Nun wurde das Vorhaben umgeplant und das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan, folgende Befreiungen werden benötigt.

 

Baugrenze

Das geplante Carport wird außerhalb der Baugrenze geplant, eine solche Befreiung wurde schon im Geltungsbereich des BPlanes erteilt.

 

Garagenzufahrt

Der BPlan regelt den Bereich der Garagenzufahrt, die bestehende Doppelgarage wird über diese Fläche befahren. Durch das geplante Carport an der süd-östlichen Grenze wird von der Garagenzufahrt abgewichen. Da dieser Stellplatz für den Stellplatznachweis benötigt wird, kann aus Sicht der Verwaltung die Befreiung erteilt werden.

 

Grundflächenzahl (GRZ)

Der BPlan regelt eine GRZ von 0,3, die daraus resultierende Grundfläche schließt die Flächen für Garagen und Stellplätze sowie Zufahrten mit ein, laut BPlan. Der Berechnung ist zu entnehmen, dass die Grundflächenzahl insgesamt 0,42 beträgt. Eine Befreiung bezüglich der GRZ wurde im Geltungsbereich des BPlanes bereits erteilt. Die Überschreitung der GRZ resultiert lediglich daraus, dass für das geplante Vorhaben der Stellplatznachweis erfüllt wird. Durch das Vorhaben wird zudem Wohnraum geschaffen. Aus Sicht der Verwaltung kann demnach eine Befreiung erteilt werden.

 

 

Sollte seitens des Gemeinderates das gemeindliche Einvernehmen zu eine der benötigten Befreiungen, Abweichung oder die notwendige Ablöse eines Stellplatzes nicht erteilt werden, ist der Antrag abzulehnen.

 


Beschluss: 12 : 0

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reckendorf stimmt den Bauantrag zum Ausbau des Kellergeschosses und Teilumnutzung zu Wohnraum auf dem Grundstück der Gemarkung Reckendorf, Fl.Nr. 1326/8, 96182 Reckendorf, Im Grund 19a zu.

 

Die benötigten Befreiungen

-          zur Überschreitung der Baugrenze durch das Carport

-          zur Erweiterung der Zufahrt

-          zur Überschreitung der GRZ

werden erteilt.

 

Die benötigten Befreiungen sind seitens des Landratsamtes Bamberg nachzufordern.

 

Die beantragte Abweichung der Stellplatzsatzung

-          zur Überschreitung der Zufahrtsbreite

wird erteilt.

 

Für die Stellplatzablöse gem. §4 Abs. 1 Stelllatzsatzung der Gemeinde Reckendorf wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Verwaltung wird damit beauftragt einen entsprechenden Stellplatzablösungsvertrag zu erstellen.