Die Anzahl der weiteren Stellvertreter ist gemäß Art. 6 Abs. 3 VGemO festzulegen. Die bisherige Regelung, nur einen weiteren Stellvertreter zu wählen, hat sich bewährt und wird seitens der Bürgermeister der VG Baunach vorgeschlagen.

 


Beschluss:          15 : 0

 

Zur Vertretung des Gemeinschaftsvorsitzenden bei Verhinderung wird ein weiterer Stellvertreter gewählt.