Auf die Behandlungen und die Unterlagen zu den konstituierenden Sitzungen des Stadtrats Baunach und der Gemeinderäte Reckendorf, Lauter und Gerach wird verwiesen.

 

Die Bildung eines beschließenden Ausschusses (wie dies beim Stadtrat und Gemeinderat möglich ist) ist in der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) nicht vorgesehen und somit rechtlich auch nicht möglich.

 

Da sich die vier neuen Bürgermeister in der VG-Bürgermeisterbesprechung abgestimmt und vereinbart haben, alle zwei Wochen eine VG-Bürgermeisterbesprechung abzuhalten, könnte die Gemeinschaftsversammlung nach Meinung der Verwaltung auch folgende Festlegung treffen, die das Arbeiten während der Coronakrise im entsprechenden Bedarfsfall erleichtert.

 

Stadtrat Czepluch beanstandete den Beschlussvorschlag. Dieser ist nicht deutlich gefasst. Er schlug vor, dass der Beschluss auf einen Zeitraum z. B. 31.12.2020 beschränkt wird. Außerdem sollten die behördlichen Vorgaben (z. B. Versammlungsverbot, Ausgangsverbot) berücksichtigt werden.

 

Zweiter Bürgermeister Peter Großkopf fand den Vorschlag mit der Beschränkung bis zum 31.12.2020 gut und spricht sich dafür aus. Außerdem ist nicht herauszulesen, dass es für jeden einzelnen Vorgang die Zustimmung der 4 Bürgermeister benötigt wird.

 

Gemeinderat Pieler spricht sich gegen diese Vorgehensweise aus. Die aktuelle Situation lässt es zu, dass man sich mit Abstand zusammensetzen und beschließen kann.

 

Gemeinschaftsvorsitzende Roppelt nahm die Beanstandungen und Ergänzungswünsche zur Kenntnis und es wurde folgender Beschluss gefasst.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:          15 : 0

 

Entscheidungen und Beschlussfassungen, für die grundsätzlich die Gemeinschaftsversammlung und nicht der Gemeinschaftsvorsitzende allein zuständig ist, können während der Coronakrise vom Gemeinschaftsvorsitzenden vorgenommen werden, wenn hierzu jeweils ein einstimmiger Beschluss der VG-Bürgermeisterbesprechung (Zustimmung alle vier Bürgermeister) getroffen wird. Die Gemeinschaftsversammlung ist in der folgenden Sitzung über die Festlegung zu informieren. Tritt nur in Kraft, wenn behördliche Vorgaben eine Versammlung nicht erlauben.