Sitzung: 21.07.2020 Gemeinschaftsversammlung
Der Gemeinschaftsvorsitzende Roppelt übergibt das Wort an Rektor Hennemann. Dieser erklärte, dass jede Schule ein Medienkonzept erstellen muss. Ziel ist es, dass Digitale Endgeräte und Tafeln angeschafft werden sollen. In Zukunft soll auch cloudbasierter gearbeitet werden. Auch zu Zeiten von Corona war es sehr wichtig das die Schulen Baunach und Reckendorf schon mit einigen Geräten ausgestatten waren. Nun sollen aber mehr Geräte angeschafft werden und auch das W-LAN-Netzwerk soll ausgebaut werden.
Gemeinschaftsvorsitzender Roppelt erklärte kurz den nachfolgenden Sachverhalt:
„Bund
und Länder haben mit einer am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen
Verwaltungsvereinbarung den „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ (DigitalPakt
Schule) begründet. Dabei gewährt der Bund auf Grundlage des geänderten Art.
104c Grundgesetz (GG) Finanzhilfen für gesamt-staatlich bedeutsame
Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digitalen
Bildungsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere für Investitionen in die
Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung der Schulen.
Zusätzlich
zur Landesförderung stehen im Freistaat Bayern über den DigitalPakt Schule in
den Jahren 2019 bis 2024 insgesamt etwa 778 Mio. Euro zur Förderung der
digitalen Bildungsinfrastruktur zur Verfügung. Davon sind rund
700 Mio. Euro für schulische und regionale Maßnahmen vorgesehen. Der Restbetrag
entfällt jeweils zur Hälfte auf landesweite und länderübergreifende Projekte.
Gegenstände
der Förderung:
IT-Ausstattung
zum Auf- und Ausbau einer zeitgemäßen digitalen Bildungsinfrastruktur an
bayerischen Schulen gemäß Nr. 2 dBIR (digitale Vernetzung in Schulgebäuden und
auf Schulgeländen, schulische WLAN-Infrastruktur, Anzeige- und
Interaktionsgeräte, digitale Arbeitsgeräte, mobile Endgeräte (der Höhe nach
beschränkt), Server (mit Einschränkungen), digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen
(mit Einschränkungen))
Zuwendungshöhe/Eigenmittel:
Der
Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Von allen Zuwendungsempfängern sind mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen.
Nach
Anlage 1 zur Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem
Förderprogramm erhält die Verwaltungsgemeinschaft Baunach einen Höchstbetrag
der Förderung in Höhe von 188.947,00 €
188.947,00
€ |
Förderung (90
%) |
20.994,11 € |
+ Eigenmittel
(10 %) |
209.941,11 € |
=
Auftragswert (100 %) |
Der
Zuwendungsempfänger ist an die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen
Beschaffungswesens gebunden und verpflichtet, die Einhaltung derselben zu
gewährleisten.
Bei
der Vergabe von Aufträgen ist die Beachtung des Vergaberechts zwingend
sicherzustellen. Die anzuwendenden Vorschriften ergeben sich aus Nr. 3 ANBest-K
bzw. AN-Best-P. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur
Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 97 ff Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung (VgV)
bzw. der Sektorenverordnung (SektVO) in ihren jeweils geltenden Fassungen und
dem Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A))
sind ebenfalls zu beachten.
Bei
Verstößen drohen insbesondere der Widerruf bzw. die Rückforderung von Mitteln
und ggf. Ansprüche unterlegener Bieter. Die „Richtlinie zur Rückforderung von
Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ findet bei Verstößen gegen die
genannten Vorschriften entsprechend Anwendung. Ziffer 5 der Richtlinie gilt
entsprechend auch bei Verstößen gegen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
und VgV.“
Um die oben beschriebenen Vergaberichtlinien rechtssicher
einhalten zu können, soll die Vergabe von einem externen Dienstleister
durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten für die Ausschreibung durch einen
externen Anbieter werden als investive Begleitmaßnahme im Zuge der Förderrichtlinie
gefördert.