Dem Gremium lag zur Vorbereitung auf die Sitzung folgender Sachverhalt vor:

 

Das Rathaus in Baunach befindet sich im Eigentum der Stadt Baunach. Das Erdgeschoss und das Obergeschoss sowie ein Kellerraum werden von der Stadt Baunach an die Verwaltungsgemeinschaft Baunach vermietet, die wiederum einen Raum im Erdgeschoss an die Bayerischen Staatsforsten untervermietet hat.

Obwohl das Rathaus in Teilen zuletzt im Jahr 2012 saniert worden war, weist es strukturelle Mängel auf, die beseitigt werden müssen. So gibt es keinerlei geeigneten Räume für das Archiv der Verwaltungsgemeinschaft und der Bauanträge. Weiterhin ist kein Sozial- bzw. Pausenraum für die Beschäftigten vorhanden, ebenso wie ein ordentlicher Besprechungsraum. Es gibt bauliche Mängel im Brandschutz, die u.a. über eine Brandmeldeanlage kompensiert werden müssen. Dazu ist die Haustechnik teils schadhaft, beispielsweise muss die Heizung nach mehreren Ausfällen in vergangenen Wintermonaten ausgetauscht werden. Schließlich sind aktuell alle Büros besetzt, sodass auch hier keinerlei Spielraum in der Personalplanung möglich ist.

Der Stadtrat hat sich daher dazu entschlossen, das Rathaus umzubauen, um die o.g. Räumlichkeiten zu schaffen.

Die aktuellen Pläne sind dieser Vorlage beigefügt. Die Planung zum Umbau erfolgte in enger Abstimmung mit dem Bauamt und der Geschäftsleitung, um hier geeignete Räumlichkeiten für eine leistungsfähige Verwaltung zu erhalten.

Die Kosten für den Umbau (Kostenberechnung vom 28. Oktober 2020: 1.388.606,98 € brutto) trägt die Stadt Baunach. Aktuell läuft der Austausch der Heizung.

Nach dem Umbau wird es eine Mietanpassung (aktuell: 21.836,98 € jährlich) für die Verwaltungsgemeinschaft geben müssen. Das Dachgeschoss ist bisher nicht Teil des Mietvertrages (obwohl es schon größtenteils genutzt wird). Hier wird eine Flächenmehrung erforderlich. Da die Sanierung einen deutlichen Mehrwert für die Verwaltungsgemeinschaft generiert, ist es auch zweckmäßig, Teile der Sanierungskosten in die Miete einfließen zu lassen. Eine genaue Aufteilung kann aber erst erfolgen, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten nach Fertigstellung der Maßnahme vorliegen.